Allgemeine Verkaufsbedingungen der Refratechnik Casting GmbH („Refratechnik“)


1. Geltung/Abweichende Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen („Lieferungen“) der Refratechnik. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung an.Dies gilt auch für alle – auch mündlich vereinbarten – zukünftigen Lieferungen. Von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzendeGeschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Dies gilt auch, wenn Refratechnik in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Lieferung/Transport/Richtmeister

2.1 Kommt Refratechnik mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

2.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Ausschluss der Leistungspflicht der Refratechnik sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 6 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde vom Vertrag zurückgetreten ist, und auch dann, wenn solche Ansprüche bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind.

2.3 Lieferungen erfolgen entsprechend der jeweils im Einzelfall vereinbarten Klausel der Incoterms (aktuellste Fassung).

2.4 Bei Selbstabholung des Kaufgegenstandes ist der Kunde verpflichtet, Befestigungen und sonstige Vorrichtungen zur beförderungssicheren Verladung des Kaufgegenstandes bereitzustellen.

2.5 Unterstützt Refratechnik durch ihr Personal die Bauleitung des Kunden bei der Überwachung der Montage oder der Inbetriebsetzung, haftet Refratechnik nur dafür, dass sie fachlich geeignetes Personal auswählt. Aufgaben und Tätigkeiten der Bauleitung, der Fachbauleitung,der Bauüberwachung, der Planung oder der Koordination sowie Montagearbeiten übernimmt Refratechnik nicht. Refratechnik übernimmt fernernicht die fach-, sach- und zeichnungsgerechte Einbringung des Kaufgegenstandes.

3. Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltung

3.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.2 Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Kunden ausschließlich nach §§ 366, 367 BGB verrechnet. 3.3 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur zulässig mit einer rechtskräftig festgestellten oder von Refratechnik unbestrittenen Gegenforderung des Kunden.

3.4 Zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehal-tungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestelltoder unbestritten ist.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Refratechnik behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen und Umsatzsteuer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sämtliche aus der sonstigen Geschäftsverbindung oder ausfrüheren Verträgen zwischen den Parteien resultierenden Forderungen, insbesondere aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo, bis diese vollständig beglichen sind.

4.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Refratechnik ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen. Gleiches gilt, wenn

(1) der Kunde gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt, oder

(2) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, oder

(3) der Kunde mit einem oder mehreren seiner Gläubiger eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung versucht, oder

(4) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögendes Kunden abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.Die entstehenden Kosten, insbesondere für den Rücktransport, sind vom Kunden zu tragen. Verlangt Refratechnik nach dieser Ziff.

4.2 die Herausgabe des Kaufgegenstandes, gilt dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.

4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen und sonstige Eingriffe seitens Dritter sind Refratechnik unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Refratechnik die gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

4.4 Solange der Kunde nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt,den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund hinsichtlich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen (z.B. gegen Versicherungen, aus unerlaubter Handlung) in Höhe des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes – beieinem vereinbarten Kontokorrent in Höhe der Saldoforderung – sicherungshalber an Refratechnik ab, und zwar gleich, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung und ob er an einen oder mehrere Abnehmerweiterverkauft wird. Refratechnik nimmt die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, Refratechnik auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Unter den in Ziff. 4.2 genannten Voraussetzungen ist Refratechnik berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur so lange berechtigt, wie er seine Verpflichtungen gegenüber Refratechnik erfüllt. Eingezogene Barbeträge gehen sofort in das Eigentum von Refratechnik über und sind gesondert aufzubewahren. Soweit die Forderungen der Refratechnik fällig sind, hat der Kunde die eingezogenen Beträge unverzüglich an Refratechnik abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.

4.5 Die Verarbeitung/Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Kunden wird für Refratechnik vorgenommen, ohne dass Refratechnik hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, Refratechnik nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt Refratechnik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes zu dem Wert der anderen verarbeiteten/verbundenen/vermischten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung. Erlischt das Eigentum der Refratechnik aufgrund Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde an Refratechnik einen Anteil an seinem Eigentum oder Miteigentum, der dem Rechnungswert des Kaufgegenstandes entspricht. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Refratechnik.

4.6 Der Kunde tritt auch diejenigen Forderungen zur Sicherheit an Refratechnik ab, die ihm durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Refratechnik nimmt die Abtretung an.

4.7 Auf Verlangen des Kunden ist Refratechnik verpflichtet, Teile derihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Refratechnik zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.

4.8 Erfolgt die Lieferung des Kaufgegenstandes auf Verlangen des Kunden in einen Staat, in dem ein Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anerkannt wird oder nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Kunde verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungenabzugeben, die zur Bestellung eines vergleichbaren Sicherungsrechts erforderlich sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand in einen solchen Staat verbringt.

5. Beschaffenheit/Untersuchungs- und Rügepflicht/Mängelansprüche

5.1 Für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind die von Refratechnik – z. B. in Datenblättern – angegebenen Toleranzen sowie die angegebenen Lagerfristen maßgeblich und zulässig.

5.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB nachgekommen ist.

5.3 Ansprüche aus etwaigen Mängeln des Kaufgegenstandesbeziehen sich nur auf die einzelnen, mangelhaften Teile einer Lieferung.

5.4 Soweit bei Gefahrübergang ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist Refratechnik nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangel-freien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann Refratechnik die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des Kaufpreises entrichtet.

5.5 Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Refratechnik eine Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigen Gründen ernsthaft und endgültig verweigert, die von Refratechnik gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist, oder der Kunde Refratechnik erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

5.6 Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde unter den in Ziff. 5.5 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6 verlangen.

5.7 Die Ansprüche des Kunden auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, insbesondere die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegenständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich eingeschränkt ist.

5.8 Stellt die Lieferung einer fehlerhaften Montageanleitung einen Sachmangel dar, so schuldet Refratechnik im Rahmen der Ziff. 5.4 nur die Korrektur der Montageanleitung.

5.9 Mängelansprüche des Kunden gegen Refratechnik verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt auch für Mängelansprüche bei einem Kaufgegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Solche Mängelansprüche verjähren insbesondere dann in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Kaufgegenstand Feuerfestmaterialien sind, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise vom Feuer berührt worden sind.

5.10 Die Verjährung der Mängelansprüche ist gehemmt, solange zwischen Refratechnik und dem Kunden Verhandlungen über Mängelansprüche oder die sie begründenden Umstände schweben. Die Hemmung beginnt mit der schriftlichen Mängelanzeige des Kunden und endet mit der schriftlichen Ablehnung von Mängelansprüchen durch Refratechnik, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten im Rahmen der Verhandlungen schriftlich abgegebenen Erklärung einer Partei.

5.11 Für Schadensersatzansprüche gelten die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Ziff. 6.

5.12 Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern Refratechnik diese nicht arglistig verschwiegen odereine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat.

6. Haftung/Schadens- und Aufwendungsersatz

6.1 Alle anderen, über die in diesen Bedingungen vereinbarten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –, namentlich wegen Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sonstiger Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung, werden vorbehaltlich der nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen. Refratechnik haftet insbesondere nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden (z.B. entgangenen Gewinn) oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6.2 Refratechnik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Refratechnik, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch Refratechnik, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.3 Unberührt bleibt auch die Haftung der Refratechnik nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4 Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch Refratechnik, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Refratechnik nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Begrenzung gilt auch für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Aufwendungsersatz – auch in den Fällen der Ziff. 5.6 in Verbindung mit Ziff. 5.5 – die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Refratechnik, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.5 Refratechnik haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche wegen einer von Refratechnik übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes geltend macht. Für Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haftet Refratechnik in diesem Fall jedoch nur, soweit der Kunde durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

6.6 Im Falle des Verzugs ist eine etwaige Haftung der Refratechnik für einen Verzögerungsschaden unbeschadet der Bestimmungen der Ziff. 6.2 bis 6.5 bei leichter Fahrlässigkeit auf max. 5% des Rechnungswerts dervon dem Verzug betroffenen Leistung beschränkt.

6.7 Ist die Haftung gemäß vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies auch für alle Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen der Verletzung von sonstigen Pflichten sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

6.8 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Refratechnik.

6.9 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Refratechnik verjähren in zwei Jahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in fünf Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Verjährung von Mängelansprüchen (einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen) gem. Ziff. 5.9 sowiedie gesetzliche Verjährung der in Ziff. 6.2 bis 6.5 genannten Ansprüche bleiben unberührt.

7. Gewerbliche Schutzrechte

7.1 Falls vom Kunden Stein- oder Konstruktionszeichnungen geliefert werden, haftet er Refratechnik dafür, dass durch die Benutzung der Zeichnungen gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Urheberrechte, oder sonstige Rechte Dritter (z.B. auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht verletzt werden. Der Kunde stellt Refratechnik von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.

7.2 Sämtliche Formen, Montageanleitungen, Zeichnungen, Pläne und sonstigen Unterlagen der Refratechnik bleiben geistiges Eigentum der Refratechnik. Soweit sie dem Kunden übergeben werden, ist diesem die Nutzung lediglich im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung, ist dem Kunden nichtgestattet.

8. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seinerjeweils aktuellen Fassung. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, „Wiener Übereinkommen/UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. Für die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages ist der deutsche Vertragstext maßgebend.

8.2 Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Refratechnik kann auch am Sitz des Kunden Klage erheben oder sonstige gerichtliche Maßnahmen einleiten.

9. Schriftform/Salvatorische Klausel/Kundendaten

9.1 Nebenabreden bestehen nicht. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von Refratechnik durch Geschäftsführer und/oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl schriftlich bestätigt werden.

9.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages oder der Bedingungen im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Dies gilt auch für eventuelle Lücken oder Widersprüchlichkeiten. Ist eine solche Auslegung oder Ergänzung nicht möglich, gilt die gesetzliche Regelung.

9.3 Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir daraufhin, dass die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.

Refratechnik Casting GmbH
Düsseldorf, Dezember 2008